160.621
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Vereinbarungen über Weiterbildungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Weiterbildungsverordnung · Vereinbarungen über Weiterbildungen
1. Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Mitarbeitenden und deren Vorgesetzten im Rahmen eines Mitarbeitendengesprächs vereinbart.
2. Vereinbarungen über Weiterbildungen, die eine Verpflichtungszeit gemäss § 17 nach sich ziehen, sind schriftlich abzuschliessen.