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160.621 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Vereinbarungen über Weiterbildungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Weiterbildungsverordnung · Vereinbarungen über Weiterbildungen

1. Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Mitarbeitenden und deren Vorgesetzten im Rahmen eines Mitarbeitendengesprächs vereinbart.

2. Vereinbarungen über Weiterbildungen, die eine Verpflichtungszeit gemäss § 17 nach sich ziehen, sind schriftlich abzuschliessen.

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