160.621
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Angeordnete Weiterbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Weiterbildungsverordnung · Angeordnete Weiterbildung
1. Bei Vorliegen betrieblicher Gründe können die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und die Justizverwaltung Weiterbildungen anordnen.
2. Betriebliche Gründe liegen vor bei
a) Geplanter oder aktueller Veränderung der Aufgaben- oder Führungsstruktur;
b) Veränderung des Auftrags der Organisationseinheit und dadurch entstehender Notwendigkeit einer Erweiterung der Fach-, Selbst- oder Sozialkompetenz;
c) Notwendigkeit für den Erwerb von neuen oder zur Erhaltung erworbener Kompetenzen.
3. Lehnen die Mitarbeitenden die Weiterbildung ab, sind sie durch die Vorgesetzten auf allfällige Konsequenzen hinzuweisen.