160.621
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Verantwortlichkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Weiterbildungsverordnung · Verantwortlichkeiten
1. Die Mitarbeitenden tragen zusammen mit ihren Vorgesetzten die Verantwortung für ihre berufliche und persönliche Entwicklung. Sie besprechen ihre Ziele mit der vorgesetzten Person.
2. Die Vorgesetzten unterstützen die Mitarbeitenden in ihren Entwicklungsanstrengungen, indem sie regelmässig und offen Rückmeldungen zu Leistungen und Verhalten geben. Sie planen und koordinieren mit den Mitarbeitenden deren Weiterbildung.