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160.621 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Weiterbildungsarten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Weiterbildungsverordnung · Weiterbildungsarten

1. Als Weiterbildungen gelten insbesondere

a) Berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Kongresse, Praxisberatung, Supervision, Coaching;

b) Stage oder Personalaustausch;

c) Nachdiplomstudien;

d) Studienreisen.

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