160.621
CH-AG
§ 26 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Übergangsrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26 Weiterbildungsverordnung · Übergangsrecht
1. Vereinbarungen über Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, unterstehen dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Recht.