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160.621 CH-AG

§ 26 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 26 Weiterbildungsverordnung · Übergangsrecht

1. Vereinbarungen über Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, unterstehen dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Recht.

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