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160.621 CH-AG

§ 24 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Abwesenheiten

Bezahlter Urlaub und Anrechung der Abwesenheit
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§ 24 Weiterbildungsverordnung · Abwesenheiten

1. Weiterbildungen gemäss § 5 sowie interne Weiterbildungen werden vollumfänglich an die Arbeitszeit angerechnet. Bei Weiterbildungen gemäss den §§ 12 und 13 richtet sich die Anrechnung nach dem festgelegten Interessengrad beziehungsweise nach der Tabelle in § 14.

2. Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Umfang der täglichen Regel-Sollarbeitszeit beziehungsweise des vereinbarten Bandbreitenmodells.

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