160.621
CH-AG
§ 24 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Abwesenheiten
Bezahlter Urlaub und Anrechung der Abwesenheit
§ 24 Weiterbildungsverordnung · Abwesenheiten
1. Weiterbildungen gemäss § 5 sowie interne Weiterbildungen werden vollumfänglich an die Arbeitszeit angerechnet. Bei Weiterbildungen gemäss den §§ 12 und 13 richtet sich die Anrechnung nach dem festgelegten Interessengrad beziehungsweise nach der Tabelle in § 14.
2. Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Umfang der täglichen Regel-Sollarbeitszeit beziehungsweise des vereinbarten Bandbreitenmodells.