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160.621 CH-AG

§ 23 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Bezahlter Urlaub für Prüfungsvorbereitungen

Bezahlter Urlaub und Anrechung der Abwesenheit
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§ 23 Weiterbildungsverordnung · Bezahlter Urlaub für Prüfungsvorbereitungen

1. Für das Vorbereiten von Prüfungen können das zuständige Departement, die Staatskanzlei beziehungsweise die Gerichte und die Justizverwaltung Mitarbeitenden einen bezahlten Urlaub von bis zu zehn Tagen gewähren.

2. Bei Weiterbildungen, die einzig aus der Vorbereitung einer Prüfung bestehen, kann bezahlter Urlaub bis zu drei Monaten gewährt werden, soweit ein besonderes Interesse des Arbeitgebers besteht.

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