160.621
CH-AG
§ 22 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
§ 22 Weiterbildungsverordnung · Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
1. Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und die Justizverwaltung können bei Neuanstellungen die nachgewiesenen Rückerstattungskosten der Mitarbeitenden gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber vollständig oder teilweise übernehmen.
2. Bei Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen ist § 17 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.