Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.621 CH-AG

§ 21 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung

Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Weiterbildungsverordnung · Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung

1. Bei Kündigungen durch Mitarbeitende oder bei fristlosen Kündigungen des Kantons vor Abschluss der Weiterbildung sind sämtliche vom Kanton geleisteten Weiterbildungskosten zurückzuerstatten.

← § 20 Weiterbildungsverordnung Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Gegenstand § 22 Weiterbildungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →