160.621
CH-AG
§ 21 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung
Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
§ 21 Weiterbildungsverordnung · Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung
1. Bei Kündigungen durch Mitarbeitende oder bei fristlosen Kündigungen des Kantons vor Abschluss der Weiterbildung sind sämtliche vom Kanton geleisteten Weiterbildungskosten zurückzuerstatten.