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160.621 CH-AG

§ 20 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Nichtbeenden einer Weiterbildung

Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
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§ 20 Weiterbildungsverordnung · Nichtbeenden einer Weiterbildung

1. Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung entscheiden das zuständige Departement, die Staatskanzlei, die Gerichte beziehungsweise die Justizverwaltung über die Rückerstattung.

2. Beim vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung entsteht für die Mitarbeitenden eine Verpflichtungszeit nach § 17 Abs. 1.

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