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160.621 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Begriff

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Weiterbildungsverordnung · Begriff

1. Als Weiterbildung gilt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche dem Erhalt oder der Entwicklung der bereits vorhandenen beruflichen Qualifikationen dienen oder für die Übernahme neuer Funktionen notwendig sind.

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