160.621
CH-AG
§ 19 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Verzicht auf Rückerstattung
Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
§ 19 Weiterbildungsverordnung · Verzicht auf Rückerstattung
1. Bei Nichteinhalten der Verpflichtungszeit können das zuständige Departement, die Staatskanzlei, die Gerichte beziehungsweise die Justizverwaltung aus wichtigen Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.
2. Wichtige Gründe sind insbesondere Beendigung von Anstellungsverhältnissen in gegenseitigem Einvernehmen oder infolge Invalidität oder Mutterschaft, Kündigungen im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a und b des Personalgesetzes, die unverschuldete Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 lit. a des Personalgesetzes.