160.621
CH-AG
§ 18 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Rückerstattungspflicht bei externer Weiterbildung
Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
§ 18 Weiterbildungsverordnung · Rückerstattungspflicht bei externer Weiterbildung
1. Kündigungen durch Mitarbeitende und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 durch die Anstellungsbehörde, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 lit. b des Personalgesetzes sowie die Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten vor Ablauf der Verpflichtungszeit bewirken eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht.