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160.621 CH-AG

§ 17 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Verpflichtungszeit bei externer Weiterbildung

Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
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§ 17 Weiterbildungsverordnung · Verpflichtungszeit bei externer Weiterbildung

1. Übersteigen die vom Kanton übernommenen Weiterbildungskosten Fr. 7'000.-, ist eine Verpflichtungszeit für den Mehrbetrag zu vereinbaren. Diese beginnt mit Abschluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt

a) bis Fr. 12'000.-: 1 Jahr

b) über Fr. 12'000.- bis Fr. 17'000.-: 2 Jahre

c) über Fr. 17'000.-: 3 Jahre

2. Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Verpflichtungszeit, sobald die Hälfte der Dauer der Weiterbildung absolviert ist.

3. Weiterbildungen, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbildung.

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