160.621
CH-AG
§ 15 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Auszahlung
Weiterbildungskosten und Spesen
§ 15 Weiterbildungsverordnung · Auszahlung
1. Der Auszahlungsmodus wird im Rahmen der Vereinbarung festgelegt.