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160.621 CH-AG

§ 15 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Auszahlung

Weiterbildungskosten und Spesen
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§ 15 Weiterbildungsverordnung · Auszahlung

1. Der Auszahlungsmodus wird im Rahmen der Vereinbarung festgelegt.

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