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160.621 CH-AG

§ 14 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - d) bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %

Weiterbildungskosten und Spesen
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§ 14 Weiterbildungsverordnung · d) bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %

1. Bei Mitarbeitenden mit einem Pensum von weniger als 70 % übernimmt der Kanton bei externen Weiterbildungen die nach § 12 oder § 13 errechneten Weiterbildungskosten gemäss nachstehender Tabelle

Pensum | Anteil des Kantons

--- | ---

60 % | 85 %

50 % | 70 %

40 % | 55 %

30 % | 40 %

20 % | 25 %

10 % | 10 %

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