160.621
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - d) bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %
Weiterbildungskosten und Spesen
§ 14 Weiterbildungsverordnung · d) bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %
1. Bei Mitarbeitenden mit einem Pensum von weniger als 70 % übernimmt der Kanton bei externen Weiterbildungen die nach § 12 oder § 13 errechneten Weiterbildungskosten gemäss nachstehender Tabelle
Pensum | Anteil des Kantons
--- | ---
60 % | 85 %
50 % | 70 %
40 % | 55 %
30 % | 40 %
20 % | 25 %
10 % | 10 %