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160.621 CH-AG

§ 13 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - c) bei Weiterbildungen im beidseitigen Interesse

Weiterbildungskosten und Spesen
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§ 13 Weiterbildungsverordnung · c) bei Weiterbildungen im beidseitigen Interesse

1. Bei externen Weiterbildungen in beidseitigem Interesse übernimmt der Kanton bis 50 % der Weiterbildungskosten.

2. Weiterbildungen liegen in beidseitigem Interesse

a) wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung für den Kanton sowie für die Mitarbeitenden wünschenswert ist,

b) wenn sie sich auf die Leistungen und/oder das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken oder

c) wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die Laufbahngestaltungen der Mitarbeitenden (Zusatzqualifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) wünschenswert sind.

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