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160.621 CH-AG

§ 12 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - b) bei Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons

Weiterbildungskosten und Spesen
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§ 12 Weiterbildungsverordnung · b) bei Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons

1. Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons übernimmt dieser mindestens 50 % der Weiterbildungskosten.

2. Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons

a) wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist und grösstenteils vom Arbeitgeber verlangt wird,

b) wenn sie sich in hohem Mass auf die Leistung und/oder das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken oder

c) wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die Laufbahngestaltungen der Mitarbeitenden (Zusatzqualifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.

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