160.621
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Kostenübernahme a) bei angeordneten und internen Weiterbildungen
Weiterbildungskosten und Spesen
§ 11 Weiterbildungsverordnung · Kostenübernahme a) bei angeordneten und internen Weiterbildungen
1. Bei Weiterbildungen gemäss § 5 sowie bei internen Weiterbildungen übernimmt der Kanton die Weiterbildungskosten in vollem Umfang.