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160.621 CH-AG

§ 11 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Kostenübernahme a) bei angeordneten und internen Weiterbildungen

Weiterbildungskosten und Spesen
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§ 11 Weiterbildungsverordnung · Kostenübernahme a) bei angeordneten und internen Weiterbildungen

1. Bei Weiterbildungen gemäss § 5 sowie bei internen Weiterbildungen übernimmt der Kanton die Weiterbildungskosten in vollem Umfang.

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