160.621
CH-AG
§ 10 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Spesen
Weiterbildungskosten und Spesen
§ 10 Weiterbildungsverordnung · Spesen
1. Die Vergütung von Spesen richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001.