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160.621 CH-AG

§ 10 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Spesen

Weiterbildungskosten und Spesen
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§ 10 Weiterbildungsverordnung · Spesen

1. Die Vergütung von Spesen richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001.

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