Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.900 CH-AG

§ 3 Geschäftsordnung des Justizgerichts des Kantons Aargau - Präsidialzuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Geschäftsordnung des Justizgerichts des Kantons Aargau · Präsidialzuständigkeit

1. Eingaben, für deren Behandlung das Justizgericht offensichtlich nicht zuständig ist, können vom Präsidium des Justizgerichts beantwortet werden.

2. Dem Präsidium des Justizgerichts steht es frei, Kanzleipersonen und Gerichtsschreiberinnen beziehungsweise Gerichtsschreiber beizuziehen oder eine eigene Personal- oder Kanzlei-Infrastruktur zu nutzen. Für die Entschädigung des Personals gilt das kantonale Personalrecht.

← § 2 Geschäftsordnung des Justizgerichts des Kantons Aargau Amtssitz § 4 Geschäftsordnung des Justizgerichts des Kantons Aargau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →