155.900
CH-AG
§ 3 Geschäftsordnung des Justizgerichts des Kantons Aargau - Präsidialzuständigkeit
§ 3 Geschäftsordnung des Justizgerichts des Kantons Aargau · Präsidialzuständigkeit
1. Eingaben, für deren Behandlung das Justizgericht offensichtlich nicht zuständig ist, können vom Präsidium des Justizgerichts beantwortet werden.
2. Dem Präsidium des Justizgerichts steht es frei, Kanzleipersonen und Gerichtsschreiberinnen beziehungsweise Gerichtsschreiber beizuziehen oder eine eigene Personal- oder Kanzlei-Infrastruktur zu nutzen. Für die Entschädigung des Personals gilt das kantonale Personalrecht.