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§ 2 Geschäftsordnung des Justizgerichts des Kantons Aargau - Organisation

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§ 2 Geschäftsordnung des Justizgerichts des Kantons Aargau · Organisation

1. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Justizgerichts bilden das Plenum. Dieses entscheidet über organisatorische Angelegenheiten.

2. Das Vizepräsidium wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder durch das Plenum bestimmt.

3. Bei Ausstand und im Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds bezeichnet das Präsidium das Ersatzmitglied, das beigezogen wird.

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