Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.617 CH-AG

§ 7 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Inhalt der Akteneinsicht

Akteneinsicht - Einsicht in Gerichtsakten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Inhalt der Akteneinsicht

1. Der Anspruch auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, die Akten beziehungsweise Informationsträger am Sitz des Gerichts einzusehen beziehungsweise einsehbar zu machen sowie sich davon Notizen oder Fotografien zu erstellen.

2. Soweit Einsicht gewährt wird, besteht Anspruch darauf, auf der Kanzlei gegen Gebühr Fotokopien der Akten oder Duplikate der Informationsträger erstellen zu lassen.

3. Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse kann die Einsichtnahme auf bestimmte Aktenteile beschränkt werden. Die einsehbaren Akten können anonymisiert werden.

4. Datenträger mit Befragungen von Kindern als Opfer von Straftaten und pornographischen Darstellungen solcher Kinder sowie von Datenträgern oder Darstellungen hergestellte Fotoabzüge dürfen von den Parteien und ihren Vertretern (inklusive Anwaltschaft) nur in den Amtsräumen der Gerichte auf den dort zur Verfügung gestellten Wiedergabegeräten eingesehen werden und weder kopiert noch aus den Amtsräumen herausgegeben werden.

← § 6 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung Geltungsbereich § 8 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →