155.617
CH-AG
§ 6 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Einsichtnahme während der Schutzfrist
Akteneinsicht - Einsicht in Gerichtsakten
§ 6 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Einsichtnahme während der Schutzfrist
1. Einsicht während der Schutzfrist kann auf schriftliches Gesuch hin insbesondere gewährt werden, wenn
a) die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt,
b) die Akten der Öffentlichkeit bereits zugänglich waren, vorbehältlich neuer Gründe gegen die Einsichtnahme.
2. Den Verfahrensparteien wird die Akteneinsicht vor Ablauf der Schutzfrist ohne Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses gewährt, soweit dem Einsichtsrecht keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Dritten wird die Akteneinsicht vor Ablauf der Schutzfrist gewährt, soweit sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen und dem Einsichtsrecht keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.