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155.617 CH-AG

§ 5 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Schutzfrist

Akteneinsicht - Einsicht in Gerichtsakten
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§ 5 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Schutzfrist

1. Für die übrigen Akten gelten die Schutzfristen gemäss § 46 Abs. 1 und 2 IDAG sinngemäss.

2. Verwaltungsstellen steht das Einsichtsrecht zu, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder es im Interesse der Betroffenen liegt.

3. Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Datum der Rechtskraft des Verfahrens.

4. Die Schutzfrist kann im Einzelfall zeitlich befristet verlängert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vorliegt.

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