155.617
CH-AG
§ 4 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Einsicht in Entscheide und Urteile
Akteneinsicht - Einsicht in Gerichtsakten
§ 4 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Einsicht in Entscheide und Urteile
1. Die Einsicht in Entscheide und Urteile abgeschlossener Verfahren wird auf Gesuch hin gewährt, soweit dem Einsichtsrecht keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2. Die Herausgabe von Entscheiden und Urteilen erfolgt in der Regel in anonymisierter Form.