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155.617 CH-AG

§ 34 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Ablieferung an das Staatsarchiv

Archivierung - Archivbereinigung
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§ 34 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Ablieferung an das Staatsarchiv

1. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung anzubieten. Das Staatsarchiv legt in Absprache mit der anbietepflichtigen Stelle fest, welche Akten ihm abzuliefern sind.

2. Die Unterlagen sind von der anbietepflichtigen Stelle für die weitere Archivierung erst dann aufzubereiten, wenn die Übernahme durch das Staatsarchiv feststeht.

3. Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten sind zu vernichten.

4. Die sachliche Zuständigkeit über den Entscheid von Akteneinsichtsgesuchen liegt nach Abgabe der Akten an das Staatsarchiv vollumfänglich beim Staatsarchiv.

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