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155.617 CH-AG

§ 32 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

Archivierung - Archivierung der Verwaltungsakten
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§ 32 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

1. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bewahrt ihre Verwaltungsakten im Archiv des Bezirksgerichts auf. Das Bezirksgericht ist für die spätere Vernichtung zuständig.

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