155.617
CH-AG
§ 32 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
Archivierung - Archivierung der Verwaltungsakten
§ 32 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
1. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bewahrt ihre Verwaltungsakten im Archiv des Bezirksgerichts auf. Das Bezirksgericht ist für die spätere Vernichtung zuständig.