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§ 30 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Zwangsmassnahmengericht

Archivierung - Archivierung der Verwaltungsakten
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§ 30 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Zwangsmassnahmengericht

1. Die Kassen- und Verwaltungsakten werden bei dem Bezirksgericht aufbewahrt, das die Geschäftsführung besorgt.

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