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§ 25 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Grundsatz

Archivierung - Archivierung der Verwaltungsakten
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§ 25 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Grundsatz

1. Es werden grundsätzlich sämtliche Verwaltungsakten aufbewahrt. Nicht aufbewahrt werden Entwürfe und Notizen, sowie für die Entscheide nicht massgebende elektronische Notizen und E-Mails.

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