155.617
CH-AG
§ 25 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Grundsatz
Archivierung - Archivierung der Verwaltungsakten
§ 25 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Grundsatz
1. Es werden grundsätzlich sämtliche Verwaltungsakten aufbewahrt. Nicht aufbewahrt werden Entwürfe und Notizen, sowie für die Entscheide nicht massgebende elektronische Notizen und E-Mails.