Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.617 CH-AG

§ 24 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Archivierung - Archivierung der Gerichtsakten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Die Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter bewahren die Akten der Schlichtungsverfahren auf. Sie können die Akten dem Archiv des Bezirksgerichts zur Aufbewahrung übergeben. Diesfalls ist das Bezirksgericht für die spätere Vernichtung zuständig. Die Akten der Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter sind spätestens bei Amtsaufgabe dem zuständigen Gerichtsarchiv abzugeben.

← § 23 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung Geltungsbereich § 25 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →