155.617
CH-AG
§ 24 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Archivierung - Archivierung der Gerichtsakten
§ 24 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1. Die Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter bewahren die Akten der Schlichtungsverfahren auf. Sie können die Akten dem Archiv des Bezirksgerichts zur Aufbewahrung übergeben. Diesfalls ist das Bezirksgericht für die spätere Vernichtung zuständig. Die Akten der Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter sind spätestens bei Amtsaufgabe dem zuständigen Gerichtsarchiv abzugeben.