155.617
CH-AG
§ 23 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
Archivierung - Archivierung der Gerichtsakten
§ 23 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
1. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bewahrt die Akten der Schlichtungsverfahren im Archiv des Bezirksgerichts auf. Das Bezirksgericht ist für die spätere Vernichtung zuständig.