155.617
CH-AG
§ 22 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Bezirksgerichte
Archivierung - Archivierung der Gerichtsakten
§ 22 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Bezirksgerichte
1. In den Archiven der Bezirksgerichte werden aufbewahrt
a) Prozessakten des Bezirksgerichts in streitigen und nichtstreitigen Zivilsachen, in Strafsachen sowie in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten,
b) Akten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, soweit diese nicht infolge Zuständigkeitswechsel an eine andere Behörde weitergegeben worden sind,
c) Strafurteile, personenstandsrelevante Urteile, Urteile in Forderungsstreitigkeiten sowie im Sachenrecht (als Protokollbände mit Register),
d) Testaments- und Erbvertragskontrollen sowie die Sammlung der eröffneten Verfügungen von Todes wegen.