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155.617 CH-AG

§ 22 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Bezirksgerichte

Archivierung - Archivierung der Gerichtsakten
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§ 22 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Bezirksgerichte

1. In den Archiven der Bezirksgerichte werden aufbewahrt

a) Prozessakten des Bezirksgerichts in streitigen und nichtstreitigen Zivilsachen, in Strafsachen sowie in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten,

b) Akten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, soweit diese nicht infolge Zuständigkeitswechsel an eine andere Behörde weitergegeben worden sind,

c) Strafurteile, personenstandsrelevante Urteile, Urteile in Forderungsstreitigkeiten sowie im Sachenrecht (als Protokollbände mit Register),

d) Testaments- und Erbvertragskontrollen sowie die Sammlung der eröffneten Verfügungen von Todes wegen.

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