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§ 21 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Zwangsmassnahmengericht

Archivierung - Archivierung der Gerichtsakten
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§ 21 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Zwangsmassnahmengericht

1. Das Zwangsmassnahmengericht bewahrt die Akten der Zwangsmassnahmenverfahren im Archiv des jeweiligen Bezirksgerichts auf.

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