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§ 2 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Begriffe

1. Gerichtsakten sind Verfahrensakten, die unter der Verfügungsmacht der Gerichte gemäss § 40 GOG stehen und Informationen enthalten, die sich auf einem beliebigen Informationsträger befinden und in einem Gerichtsverfahren von den Gerichten entgegengenommen, beigezogen oder erstellt wurden.

2. Verwaltungsakten sind Akten, die unter der Verfügungsmacht der Gerichte gemäss § 40 GOG, der Justizleitung, der Aufsichtskommission, der Anwaltskommission und des Generalsekretariats stehen und Informationen enthalten, die sich auf einem beliebigen Informationsträger befinden und im Rahmen der Verwaltungstätigkeit entgegengenommen, beigezogen oder erstellt wurden.

3. Die Verwaltungstätigkeit beinhaltet insbesondere personelle, finanzielle, organisatorische, administrative und aufsichtsrechtliche Geschäfte.

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