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§ 16 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - System der Archivierung

Archivierung - Grundsätze der Archivierung
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§ 16 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · System der Archivierung

1. Für die Archivierung sind Archivschachteln zu verwenden. Die Schachteln sind aussen gut lesbar zu beschriften und mit der im System geführten Archivnummer zu kennzeichnen.

2. Die Akten sind gebunden in der entsprechenden Verfahrensmappe in den Archivschachteln aufzubewahren.

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