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§ 14 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Archivierungslokalität

Archivierung - Grundsätze der Archivierung
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§ 14 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Archivierungslokalität

1. Die archivierten Akten sind in abschliessbaren und zur Archivierung geeigneten Räumen aufzubewahren.

2. Die verantwortliche Behörde erstellt einen Archivplan für jede Archivlokalität, der periodisch nachgeführt wird.

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