155.617
CH-AG
§ 14 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Archivierungslokalität
Archivierung - Grundsätze der Archivierung
§ 14 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Archivierungslokalität
1. Die archivierten Akten sind in abschliessbaren und zur Archivierung geeigneten Räumen aufzubewahren.
2. Die verantwortliche Behörde erstellt einen Archivplan für jede Archivlokalität, der periodisch nachgeführt wird.