Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.617 CH-AG

§ 13 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Verantwortung

Archivierung - Grundsätze der Archivierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Verantwortung

1. Verantwortliches Organ für das jeweilige Archiv ist die Behörde, bei der sich die Akten nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens oder nach Abschluss des Geschäfts befinden.

2. Die jeweilige Behörde regelt die Verantwortlichkeiten in ihrer Kanzleiordnung.

← § 12 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung Geltungsbereich § 14 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →