155.617
CH-AG
§ 13 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Verantwortung
Archivierung - Grundsätze der Archivierung
§ 13 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Verantwortung
1. Verantwortliches Organ für das jeweilige Archiv ist die Behörde, bei der sich die Akten nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens oder nach Abschluss des Geschäfts befinden.
2. Die jeweilige Behörde regelt die Verantwortlichkeiten in ihrer Kanzleiordnung.