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§ 12 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Akten

Archivierung - Grundsätze der Archivierung
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§ 12 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Akten

1. Es werden sämtliche Akten aufbewahrt, soweit sie nicht den Einlegern vor der Archivierung zurückgesandt werden.

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