155.617
CH-AG
§ 12 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Akten
Archivierung - Grundsätze der Archivierung
§ 12 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Akten
1. Es werden sämtliche Akten aufbewahrt, soweit sie nicht den Einlegern vor der Archivierung zurückgesandt werden.