155.617
CH-AG
§ 11 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Zweck
Archivierung - Grundsätze der Archivierung
§ 11 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Zweck
1. Das Archiv ist dazu bestimmt, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens oder nach Abschluss des Geschäfts, die weitere Benützung der Akten durch Beteiligte und Amtsstellen sowie Dritte zu gewährleisten und eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung an das Staatsarchiv sicherzustellen.