155.617
CH-AG
§ 1 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement regelt
a) die Einsicht in Gerichtsakten abgeschlossener Verfahren bis zur Ablieferung an das Staatsarchiv und
b) die Archivierung aller Akten der Gerichte gemäss § 40 GOG, der Justizleitung, der Aufsichtskommission, der Anwaltskommission und des Generalsekretariats bis zur Ablieferung an das Staatsarchiv.