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155.616 CH-AG

§ 9 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Anwendbares Recht zur Akteneinsicht

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§ 9 Informationsreglement · Anwendbares Recht zur Akteneinsicht

1. Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich

a) in hängigen Verfahren nach den geltenden Prozessrechten,

b) in abgeschlossenen Verfahren nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 und dem Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung vom 28. April 2017,

c) nach Ablieferung an das Staatsarchiv nach dem IDAG.

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