Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.616 CH-AG

§ 8 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Auskünfte

Information auf Anfrage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Informationsreglement · Auskünfte

1. Die Medienbeauftragten oder die Medienstelle erteilen Auskunft auf Anfragen oder leiten Anfragen an die zuständige Stelle weiter.

2. Anfragen, die eine vertiefte Prüfung der betroffenen Interessen erfordern, sind schriftlich einzureichen.

← § 7 Informationsreglement Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Grundsatz § 9 Informationsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →