155.616
CH-AG
§ 8 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Auskünfte
Information auf Anfrage
§ 8 Informationsreglement · Auskünfte
1. Die Medienbeauftragten oder die Medienstelle erteilen Auskunft auf Anfragen oder leiten Anfragen an die zuständige Stelle weiter.
2. Anfragen, die eine vertiefte Prüfung der betroffenen Interessen erfordern, sind schriftlich einzureichen.