155.616
CH-AG
§ 7 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Anonymisierung
Information von Amtes wegen
§ 7 Informationsreglement · Anonymisierung
1. Die Publikation der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form (§ 10 Abs. 2 GOG).
2. Die Namen der Parteien können ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn die öffentlichen Interessen an deren Kenntnis die privaten Interessen der Parteien überwiegen.