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155.616 CH-AG

§ 7 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Anonymisierung

Information von Amtes wegen
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§ 7 Informationsreglement · Anonymisierung

1. Die Publikation der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form (§ 10 Abs. 2 GOG).

2. Die Namen der Parteien können ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn die öffentlichen Interessen an deren Kenntnis die privaten Interessen der Parteien überwiegen.

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