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155.616 CH-AG

§ 5 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Öffentliche Auflage

Information von Amtes wegen
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§ 5 Informationsreglement · Öffentliche Auflage

1. Nach ihrer Eröffnung werden Endentscheide während 30 Tagen in nicht anonymisierter Form im Dispositiv auf der Kanzlei der urteilenden Gerichtsinstanz öffentlich aufgelegt.

2. Keine Auflage erfolgt in den Verfahren, die nach den geltenden Prozessrechten nicht öffentlich sind.

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