155.616
CH-AG
§ 3 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Grundsatz der Interessenabwägung
Allgemeines
§ 3 Informationsreglement · Grundsatz der Interessenabwägung
1. Entscheide im Anwendungsbereich dieses Reglements sind unter Berücksichtigung des Anspruchs der Öffentlichkeit auf Information einerseits und der Rechte der Beteiligten sowie Dritter an der Geheimhaltung andererseits im Einzelfall zu fällen.