155.616
CH-AG
§ 2 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 2 Informationsreglement · Zuständigkeit
1. Das Präsidium der Justizleitung beziehungsweise dessen Stellvertretung vertritt die Gerichte Kanton Aargau gegen aussen.
2. Für die Information über die Rechtsprechung ist das Präsidium des jeweiligen Spruchkörpers verantwortlich.
3. Die Kommunikation der Gerichte Kanton Aargau erfolgt über die kantonale Medienstelle und die Medienbeauftragten der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und des Obergerichts.