155.616
CH-AG
§ 14 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Sperrfrist und Auflagen
Gerichtsberichterstattung
§ 14 Informationsreglement · Sperrfrist und Auflagen
1. Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
2. Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt des Entscheids erhalten hat.
3. Zur Durchsetzung der Regeln über die Gerichtsberichterstattung und zum Schutz der Verfahrensbeteiligten können weitergehende Auflagen angeordnet werden.