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155.616 CH-AG

§ 13 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Bild- und Tonaufnahmen

Gerichtsberichterstattung
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§ 13 Informationsreglement · Bild- und Tonaufnahmen

1. Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie im Gerichtsgebäude sind ohne Bewilligung des Gerichts untersagt (§ 8 Abs. 3 GOG).

2. In Strafverfahren gilt Art. 71 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007.

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