155.616
CH-AG
§ 12 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Dienstleistungen
Gerichtsberichterstattung
§ 12 Informationsreglement · Dienstleistungen
1. Die Medienschaffenden erhalten in hängigen öffentlichen Verfahren auf Anfrage von den Gerichten oder der Medienstelle
a) Auskunft über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Verhandlungen,
b) Auskunft zum Sachverhalt von Verfahren, in denen eine Verhandlung durchgeführt wird,
c) in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafantrags grundsätzlich am Tag der Verhandlung,
d) Entscheide nach deren schriftlicher Eröffnung in anonymisierter Form,
e) Auskunft zum Verfahrensstand.
2. Sie erhalten von der Medienstelle
a) auf Anfrage den Geschäftsbericht vor dessen Veröffentlichung,
b) Einladungen zu Medienkonferenzen.
3. Medienmitteilungen werden auf der kantonalen Homepage veröffentlicht.